Familienrecht

Irrglaube: Durch die Eheschließung übernimmt jeder die Mithaftung für Schulden des anderen.

Die häufigsten Fehlvorstellungen im Familienrecht

In allen Rechtsgebieten verbreiten sich immer wieder Irrtümer, die auf einer unsauberen Unterscheidung von Rechtsbegriffen beruhen, so auch im Familienrecht. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Fehlvorstellungen richtig gestellt.

Haftung für Schulden des anderen

Irrglaube: Durch die Eheschließung übernimmt jeder die Mithaftung für Schulden des anderen.

Auch hier gilt: jeder haftet auch nach der Heirat allein für die Schulden, die er „mit in die Ehe gebracht hat“. Auch wenn während der Ehe (neue) Kredite aufgenommen werden, haftet nur der Ehegatte, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Auch hier gibt es Ausnahmen, nämlich für solche Schulden, die der „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ dienen, z.B. Bestellung von Heizöl für das eheliche Haus, Anschaffung von Hausrat.

Es wird deutlich, dass die Tücke oft im Detail steckt. Insofern ist es immer ratsam, im Falle einer Trennung möglichst zeitnah einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht zumindest für eine Erstberatung aufzusuchen.

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