Ehevertrag

Irrglaube: Ein Ehevertrag muss abgeschlossen werden, und zwar vor der Ehe

Die häufigsten Fehlvorstellungen im Familienrecht

In allen Rechtsgebieten verbreiten sich immer wieder Irrtümer, die auf einer unsauberen Unterscheidung von Rechtsbegriffen beruhen, so auch im Familienrecht. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Fehlvorstellungen richtig gestellt.

Ehevertrag

Irrglaube: Ein Ehevertrag muss abgeschlossen werden, und zwar vor der Ehe

Das Gesetz regelt die Folgen der Eheschließung bzw. der Trennungs- und Scheidungsfolgen recht lückenlos. Es ist also keinesfalls zwingend erforderlich, einen Ehevertrag zu schließen. Die Notwendigkeit kann sich im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen eines der Ehegatten ergeben, z.B. wenn er Inhaber oder Mitgesellschafter eines Unternehmens ist.

Auch der Zeitpunkt für den Abschluss eines Ehevertrages ist nicht vorgeschrieben. Ggfs. hat derjenige, dem ein Ehevertrag nützt, eine größere Chance, wenn er die Eheschließung von dem Abschluss des Vertrages abhängig macht. Das kann aber im Einzelfall wiederum dazu führen, dass im Falle einer Trennung und Scheidung, deren Folgen der Vertrag meist regelt, dieser Vertrag als sittenwidrig gewertet wird und unwirksam ist, weil er unter Zwang geschlossen wurde.

Es wird deutlich, dass die Tücke oft im Detail steckt. Insofern ist es immer ratsam, im Falle einer Trennung möglichst zeitnah einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht zumindest für eine Erstberatung aufzusuchen.

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