Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich - Gütertrennung - Gütergemeinschaft - Anwalt Familienrecht Essen

Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Gütergemeinschaft

Zugewinnausgleich: Es gibt verschiedene Güterstände, die die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten regeln. Im Gesetz sind drei genannt, nämlich die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wenn die Eheleute nichts Besonderes regeln, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das bedeutet, dass das Vermögen eines jeden Ehegatten diesem erhalten bleibt, Aktivvermögen ebenso wie Passivvermögen, also Schulden. Es beruht übrigens auf einem Irrglauben, dass man mit der Heirat die Schulden des Ehepartners (mit-)übernimmt!

Nach Scheitern der Ehe wird eine Bilanz erstellt über das Vermögen, das jeder Ehegatte während der Ehe hinzugewonnen hat. Es wird also aufgelistet, was bei Eheschließung an Vermögen vorhanden war und was am Ende (Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird) vorhanden ist. Sofern das Vermögen am Ende höher ist als das zu Beginn, ist ein Zugewinn entstanden.

Derjenige, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.

Zugewinnausgleich

Nicht einbezogen wird dasjenige, das ein Ehegatte während der Ehe von einem Dritten geschenkt bekommen oder geerbt hat. Hier wird nur eine eventuelle Wertsteigerung ausgeglichen, die zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und dem Eheende zu verzeichnen war.

Um zu vermeiden, dass ein Ehegatte nach der Trennung sein Vermögen „verschiebt“ oder wegschafft, gibt es einen Auskunftsanspruch auch zum Vermögensstand im Zeitpunkt der Trennung. Wenn das Vermögen zwischen Trennung und Scheidung erheblich verringert wurde, muss gegebenenfalls der Ehepartner, dessen Vermögen sich verringert hat, Auskunft über den Verbleib der Vermögensgegenstände erteilen.

Kann er das nicht, wird er so gestellt, als ob das Vermögen noch in voller Höhe wie zum Trennungsstichtag vorhanden wäre. Mehr zum Thema Zugewinnausgleich unter >>

Zur Vereinbarung eines Erstberatungstermins zum Thema Zugewinnausgleich, erreichen Sie mich unter 0201/82 00 50.

Mit freundlicher Empfehlung

 

Ute Schniering

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht