Umgangsrecht

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Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Umgangsrecht: Im Falle einer Trennung entstehen häufig Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung sowie der gesetzlichen Vertretung gemeinsamer Kinder.

Hier werden immer wieder die Themen elterliche Sorge einerseits und Umgangsrecht andererseits miteinander verwechselt bzw. vermischt.

Die elterliche Sorge betrifft das gemeinsame Erziehungsrecht und die Pflicht, das Kind zu versorgen und zu betreuen. Bei ehelichen Kindern üben beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus. Die Trennung und Scheidung ändert daran von sich aus nichts. Beide Eltern entscheiden dann übereinstimmend z.B. über die religiöse Erziehung des Kindes, über dessen Aufenthalt (Wohnort), den schulischen Werdegang, gesundheitliche Fragen (z.B. Operationen) u.s.w..

Nur wenn die Eltern nach der Trennung nicht mehr sachlich miteinander kommunizieren können oder ein Elternteil nicht in der Lage oder nicht geeignet ist, ein Kind zu erziehen, kann das Gericht ausnahmsweise das Sorgerecht auf den anderen Elternteil allein übertragen. Unterschiedliche Wohnorte der Eltern, auch bei einiger Entfernung, hindern nicht ohne weiteres daran, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Denn es geht hierbei nicht um Entscheidungen des Alltags, sondern um grundsätzliche Entscheidungen bzgl. der Entwicklung des Kindes.

Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wenn allerdings schon streitig ist, bei welchem Elternteil das Kind nach deren Trennung leben soll, so betrifft dies das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches ein Teil des Sorgerechts ist. Hierüber muss das Gericht dann zeitnah nach der Trennung entscheiden.

Steht fest, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung leben wird, ist der Umgang des anderen Elternteils mit dem Kinde zu regeln. Üblich ist ein Kontakt in 14-tägigem Rhythmus mit Übernachtung. Von dieser Regelung kann aber abgewichen werden. Wesentlich ist, dass die Umgangsregelung dem Wohl des Kindes entspricht, für alle Beteiligten praktikabel ist und möglichst wenig Konfliktpotential enthält. Eine abweichende Regelung ist z.B. geboten bei Schichtdienst des Umgangsberechtigten, großer Entfernung der Wohnorte o.ä..

In seltenden Ausnahmen wird der Kontakt des Kindes zum Elternteil durch das Jugendamt „begleitet“.

Bei Streitigkeiten über Sorgerecht und Umgang ist es ratsam, eine Beratung durch das Jugendamt in Anspruch zu nehmen. Diese Stelle wird ohnehin bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung am Verfahren beteiligt, so dass es sinnvoll ist, den zuständigen Sachbearbeiter schon im Vorfeld zu Rate zu ziehen und zu informieren.

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Mit freundlicher Empfehlung

 

Ute Schniering

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht