Familienrecht

Irrglaube: Nach der Heirat gehört den Eheleuten alles je zur Hälfte.

Die häufigsten Fehlvorstellungen im Familienrecht

In allen Rechtsgebieten verbreiten sich immer wieder Irrtümer, die auf einer unsauberen Unterscheidung von Rechtsbegriffen beruhen, so auch im Familienrecht. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Fehlvorstellungen richtig gestellt.

 

Eigentumsverhältnisse nach Eheschließung

Irrglaube: Nach der Heirat gehört den Eheleuten alles je zur Hälfte.

Das Gesetz sieht zur Regelung der Vermögensverhältnisse nach Eheschließung die sog. Zugewinngemeinschaft vor. Daher stammt der durchaus geläufige Begriff des. Zugewinnausgleichs, der nach Beendigung der Ehe stattfindet. Hier werden die jeweiligen Vermögenswerte ermittelt und zusammengerechnet. Das heißt aber nicht, dass sich während der Ehe bzw. durch die Eheschließung die Eigentumsverhältnisse an Vermögensgegenständen ändern. Jeder ist und bleibt Eigentümer der Vermögenswerte, die er schon vor der Eheschließung innehatte. Auch wenn in der Ehe neue Vermögensgegenstände angeschafft werden, werden nicht automatisch beide Ehegatten Miteigentümer.

Derjenige, der in der Summe höhere Vermögenswerte hat, muss vielmehr die Hälfte der Differenz an den anderen in Geld ausgeglichen. Auch dies ist lediglich eine grobe Darstellung der Rechtslage. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, deren Schilderung hier den Rahmen sprengen würde.

Es wird deutlich, dass die Tücke oft im Detail steckt. Insofern ist es immer ratsam, im Falle einer Trennung möglichst zeitnah einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht zumindest für eine Erstberatung aufzusuchen.

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