Familienrecht

Irrglaube: bei kurzer Ehedauer kein Trennungsjahr nötig

Die häufigsten Fehlvorstellungen im Familienrecht

In allen Rechtsgebieten verbreiten sich immer wieder Irrtümer, die auf einer unsauberen Unterscheidung von Rechtsbegriffen beruhen, so auch im Familienrecht. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Fehlvorstellungen richtig gestellt.

Irrtümer bzgl. des Trennungsjahres

Irrglaube: bei kurzer Ehedauer kein Trennungsjahr nötig.

Leider scheitern manche Ehen bereits nach kurzer Zeit. Die Voraussetzung, dass man vor Einreichung des Scheidungsantrages ein Jahr getrennt gelebt hat, gilt auch für Ehen von kurzer Dauer. Auch wenn die Trennung z.B. bereits zwei Monate nach der Heirat erfolgt, müssen die Beteiligten das Trennungsjahr abwarten, es sei denn, dass Gründe für eine Aufhebung der Ehe bestehen oder dass das Abwarten des Trennungsjahres ausnahmsweise unzumutbar ist (sog. Härtefall-Scheidung). Letzteres ist z.B der Fall, wenn der eine Ehegatte eine schwerwiegende Straftat gegen den anderen verübt hat.

Es wird deutlich, dass die Tücke oft im Detail steckt. Insofern ist es immer ratsam, im Falle einer Trennung möglichst zeitnah einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht zumindest für eine Erstberatung aufzusuchen.

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