Irrglaube: Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung beider Ehegatten (Lohnsteuerklassen III und V) ist bis zur Scheidung noch möglich
Die häufigsten Fehlvorstellungen im Familienrecht
In allen Rechtsgebieten verbreiten sich immer wieder Irrtümer, die auf einer unsauberen Unterscheidung von Rechtsbegriffen beruhen, so auch im Familienrecht. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Fehlvorstellungen richtig gestellt.
Steuerliche Veranlagung der Ehegatten
Irrglaube: Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung beider Ehegatten (Lohnsteuerklassen III und V) ist bis zur Scheidung noch möglich.
Auch dieser Irrtum ist aufzuklären: Die Ehegatten müssen sich bereits vor der Scheidung getrennt veranlagen lassen (Steuerklassen I / I bzw. I / II). In dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Trennung vollzogen wurde, ist keine gemeinsame Veranlagung mehr möglich. Andernfalls drohen Steuernachzahlungen. Wenn die Trennung also z.B. im November 2016 erfolgt ist, müssen die Ehegatten ab Januar 2017 Lohnsteuer nach den Klassen I / I oder I / II zahlen.
Es wird deutlich, dass die Tücke oft im Detail steckt. Insofern ist es immer ratsam, im Falle einer Trennung möglichst zeitnah einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht zumindest für eine Erstberatung aufzusuchen.