Familienrecht

Irrglaube: die Ehepartner sind für den jeweils anderen automatisch vertretungsbefugt.

Die häufigsten Fehlvorstellungen im Familienrecht

In allen Rechtsgebieten verbreiten sich immer wieder Irrtümer, die auf einer unsauberen Unterscheidung von Rechtsbegriffen beruhen, so auch im Familienrecht. Im Folgenden werden die am häufigsten vorkommenden Fehlvorstellungen richtig gestellt.

Gegenseitige Vertretungsbefugnis

Irrglaube: die Ehepartner sind für den jeweils anderen automatisch vertretungsbefugt.

Wie oben bereits erwähnt, gilt eine Vertretungsbefugnis nur für Geschäfte zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs. Für andere Dinge benötigt man eine Vollmacht, insbesondere ist es ratsam, gegenseitig Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu erteilen.

Übrigens ist es höchst gefährlich, nicht nur ohne Vollmacht den anderen Ehepartner zu vertreten, sondern dabei auch noch dessen Unterschrift nachzuahmen. Dies kann als Urkundenfälschung strafbar sein!

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