BGH · Beschluss vom 9. März 2016 · Az. XII ZB 540/14
Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. September 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
A.
Die am 24. Juni 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf einen am 3. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2011 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit (1. Juni 1988 bis 31. März 2008) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat daneben aufgrund einer Direktzusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der Firma D. & Company (Beteiligte zu 1) erlangt. Die Beteiligte zu 1 hat zuletzt am 29. März 2012 eine Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Ehezeitanteil der Versorgung mit einem Kapitalwert von 98.512 € beziffert und einen Ausgleichswert von 49.256 € vorgeschlagen hat. Dabei hat die Beteiligte zu 1 der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen – wie zuvor von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen Rainer Glockner vorgeschlagen – einen Rechnungszins von 5,13 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: BilMoG-Zinssatz) im Zeitpunkt der Erstellung dieser Auskunft entsprach. Die Beteiligte zu 1 verlangt die externe Teilung.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt, die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt und wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemannes angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2008 bezogenes Anrecht in Höhe von 49.256 € bei der Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 3) begründet wird; ferner ist die Beteiligte zu 1 verpflichtet worden, diesen Betrag nebst 5,13 % Zinsen seit dem 1. April 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 3 zu zahlen.
Mit ihrer Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur externen Teilung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers gewendet. Die Antragsgegnerin hat den von der Beteiligten zu 1 verwendeten Rechnungszinssatz von 5,13 % als zu hoch beanstandet und geltend gemacht, dass der Barwert der Versorgung bei Ansatz eines „marktüblichen Rechnungszinses“ von 2,25 % bis 3,25 % die Wertgrenze des § 17 VersAusglG überschreite und die Beteiligte zu 1 demzufolge die externe Teilung nicht verlangen könne. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es das von der Ehefrau in der Beschwerdeinstanz hilfsweise ausgeübte Wahlrecht zugunsten der VBL (Beteiligte zu 4) als Zielversorgung berücksichtigt hat. Das weitergehende und auf Korrektur des Ausgleichswerts und gegebenenfalls der Ausgleichsform gerichtete Rechtsmittel der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die in erster Linie weiterhin eine interne Teilung des von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Anrechts erstrebt.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Das Anrecht des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 sei auf deren Verlangen gemäß §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen, weil der Kapitalbetrag von 49.256 € die in § 17 VersAusglG in Bezug genommene Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum Ende der Ehezeit (hier: 63.600 €) nicht übersteige. Die gesetzliche Regelung des § 17 VersAusglG führe nicht zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, der selbst kein Verfassungsgrundsatz sei. Zwar seien die ehezeitbezogenen Versorgungswerte entsprechend der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte wirklich die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhalte. Der Gesetzgeber habe § 17 VersAusglG allerdings zu Gunsten der Träger der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die höhere Wertgrenze für die interne Teilung habe er damit gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber die Verwaltung betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen müsse. Das Interesse der ausgleichsberechtigen Person an einer systemimmanenten Teilhabe müsse deshalb zurückstehen, bleibe aber insoweit gewahrt, als sie nach § 15VersAusglG über die Zielversorgung entscheiden könne. Der Gesetzgeber habe dadurch mit sachbezogenen Erwägungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen gesetzlichen Gestaltungsspielraum wahrgenommen.
Eine Korrektur des vom Versorgungsträger angewendeten Rechnungszinses sei nicht veranlasst. Das Gesetz regle die Bewertung des Ausgleichswerts des betroffenen Anrechts in § 45 Abs. 1 VersAusglG, der seinerseits auf Vorschriften des Betriebsrentengesetzes verweise. Nach § 4 Abs. 5 BetrAVG erfolge die Berechnung eines Barwerts nach den Rechnungsgrundlagen sowie den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der anzuwendende Rechnungszins sei im Gesetz nicht festgelegt worden. Seine Auswahl sei nach der Gesetzesbegründung den Versorgungsträgern überlassen. Die von dem Beteiligten zu 1 vorgenommene Anwendung des BilMoG-Zinssatzes sei danach nicht zu beanstanden, weil weder behauptet noch erkennbar sei, dass dieser Zinssatz gegen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik verstoße. Vielmehr sei es sogar naheliegend, für die Ermittlung des Barwerts und die bilanzielle Bewertung denselben Zinssatz zugrunde zu legen. Eine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke, die eine Veränderung des vom Versorgungsträger gewählten Rechnungszinses ermöglichen würde, liege gerade nicht vor. Der Halbteilungsgrundsatz erfordere keine Gewährung gleich hoher Rentenbeträge, weil die Halbteilung nicht nur durch Halbierung der ehezeitlichen Rentenbeträge, sondern auch durch Halbierung des ehezeitlichen Deckungskapitals erreicht werden könne. Dass sich aus diesem Kapitalbetrag je nach Ausgestaltung und Wertentwicklung von Ausgangsversorgung einerseits und Zielversorgung andererseits unterschiedliche Rentenbeträge ergeben könnten, sei eine notwendige Folge der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17, 45 VersAusglG zugelassenen externen Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
- In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau ihre Erstbeschwerde wirksam auf die Teilung des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts der betrieblichen Altersversorgung beschränken konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 – FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 – XII ZB 550/11 – FamRZ 2013, 612 Rn. 23). Die Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Anrechte ist nur dann nicht möglich, wenn und soweit eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte in das Rechtsmittelverfahren gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 629/13 – zur Veröffentlichung bestimmt). So liegt der Fall hier nicht. Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung zur Teilung des betrieblichen Anrechts bei der Beteiligten zu 1 – mit der insbesondere über die von der Ehefrau erhobenen Beanstandungen zur Wertermittlung und zur Ausgleichsform zu befinden ist – kann sich unter keinem Gesichtspunkt auf den nicht angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute auswirken.
- Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.
Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen wollen.
Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).
- Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung). Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Zahlungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden (vgl. MünchKommBGB/Dörr/Glockner 6. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 13; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 66). Die Höhe des Barwerts wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist. Je höher der Rechnungszins angesetzt wird, desto niedriger ist der am Bewertungsstichtag anzusetzende Barwert. Eine Veränderung des Rechnungszinses um 1 % wirkt sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % auf die Höhe des Barwerts aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 305; Engbroks/Heubeck BetrAV 2009, 16, 18; Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721 f.; konkrete Berechnungsbeispiele bei Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen Sonderdruck 2012 Rn. 91 f.).
- Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die „Rechnungsgrundlagen“ sowie „die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts – insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins – lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36= FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
- a) In bestimmten Fällen wird die Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des Rechnungszinses durch die Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt.
- aa) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen. Sie ist auch im Durchführungsweg der Direktzusage möglich, in dem keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet und es bei der Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu. Die Umwandlung von Beiträgen in Renten- oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformationstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des Arbeitnehmers, den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten Rechnungszins abhängig sind (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 40). In der Praxis werden für den Umrechnungsmodus bei beitragsorientierten Leistungszusagen Rechnungszinsen zwischen 1,25 % und 6 % verwendet (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 84). In solchen Fällen kann für die Abzinsung grundsätzlich der Zinssatz herangezogen werden, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch den Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 – XII ZB 204/11 – FamRZ 2013, 773 Rn. 21; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 20; Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Rn. 157 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei der Portierung im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers ebenso verfahren würde (BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch „Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. vom 4. Dezember 2013“ BetrAV 2014, 169, 170).
- bb) Bei kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen kommt für die Bewertung des Anrechts eine Heranziehung der Rechnungsgrundlagen der Rückdeckungsversicherung – und damit auch des dort verwendeten Rechnungszinses – in Betracht, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund der Versorgungszusage zumindest in den regulären Leistungsfällen durch diese Versicherung gedeckt werden kann (vgl. „Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. vom 4. Dezember 2013“ BetrAV 2014, 169, 170).
- b) Im Übrigen wählen die Versorgungsträger – wie auch hier – für die Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts üblicherweise diejenigen Bewertungsparameter, die von dem verpflichteten Unternehmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung ihrer Pensionsverpflichtung herangezogen werden. Daher findet als Rechnungszins zumeist der handelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Anwendung, was den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich nahegelegt worden ist. In der Begründung des Regierungsentwurfes wird in diesem Zusammenhang auf den Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Bezug genommen, der in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E eine bilanzielle Bewertung von Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz vorgesehen hat, wobei nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E die anzuwendenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert habe und dieser nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden solle. Das handelsrechtliche Bewertungsrecht führe so zu „realistischen Stichtagswerten“, die ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden könnten. Damit stehe künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit ein „klar definierter Rechnungszins“ zur Verfügung (BT-Drucks. 16/11903 S. 56).
- aa) Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend hiervon ist den Unternehmen nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB gestattet, Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu diskontieren, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Es ist somit nicht erforderlich, die Restlaufzeit für jede einzelne Altersversorgungsverpflichtung zu ermitteln; hierin liegt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung, die der Vereinfachung dienen soll (vgl. MünchKommBilanzrecht/Tiedchen § 253 HGB Rn. 63 mwN).
- bb) Da die Verwendung eines stichtagsbezogenen Marktzinses für die Diskontierung von Rückstellungen wegen der Zufallselemente bei der Zinsentwicklung starke und von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens unbeeinflusste Schwankungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung auslösen könnte, hat sich der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes für eine Glättung des anzusetzenden Marktzinssatzes durch eine Durchschnittsbildung über mehrere Jahre entschieden. Im Referentenentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz war noch eine Durchschnittsbildung über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen (Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verweist demgegenüber auf Simulationsrechnungen, aus denen sich ergeben habe, dass sich erst mit einem über sieben Jahre gebildeten Durchschnittszins ein hinreichender Glättungseffekt einstellen würde, der die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursachten Ertragsschwankungen beseitige (BT-Drucks. 16/10067 S. 54).
- cc) Die maßgeblichen Abzinsungszinssätze werden auf der Grundlage einer Rechtsverordnung – der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790 – RückAbzinsV) – von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Die Höhe der Abzinsungszinssätze orientiert sich an der Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA oder Aa). Die Rückstellungsabzinsungsverordnung leitet den Zinssatz dabei nicht unmittelbar aus den Renditen von Unternehmensanleihen ab, weil das gesamte Umlaufvolumen deutscher, aber auch europäischer Unternehmensanleihen zu gering erschien, um allein auf dieser Datengrundlage zu verlässlichen Schätzungen für eine Zinsstrukturkurve – insbesondere für lange Restlaufzeiten – zu kommen (Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2137; vgl. auch BT-Drucks. 16/10067 S. 54). Die rechnerische Herleitung des Zinssatzes erfolgt vielmehr gemäß § 1 Satz 2 RückAbzinsV auf der Grundlage einer sogenannten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve, die um einen einheitlichen Aufschlag erhöht wird. Bei der für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren gebildeten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve handelt es sich um eine Zinsstrukturkurve, die von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage von Marktdaten für auf Euro lautende Festzins-Swaps geschätzt wird. Der nach § 6 RückAbzinsV zu berechnende Aufschlag soll den Abstand zwischen der (auf sieben Jahren geglätteten) Rendite hochklassiger, auf Euro lautender Unternehmensanleihen und dem (ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten) Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve widerspiegeln und dadurch dem leichten Ausfallrisiko bei Unternehmensanleihen Rechnung tragen. Als Datengrundlage wird dabei auf den Renditeindex eines privaten Datenanbieters für auf Euro lautende Unternehmensanleihen mit AA-Rating zurückgegriffen; rechnerisch ergibt sich der Aufschlag als Differenz aus der Effektivverzinsung des aus diesen hochklassigen Unternehmensanleihen bestehenden Indexes und dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz, der eine Restlaufzeit entsprechend der durchschnittlichen Restlaufzeit der in den Renditeindex eingehenden Unternehmensanleihen aufweist (vgl. dazu Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2137 f.).
- c) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeitpunkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von „Transferverlusten“ der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Begründung des Anrechts bei einem versicherungsförmig organisierten Zielversorgungsträger wie beispielsweise der Versorgungsausgleichskasse VVaG (vgl. dazu etwa die Beispielsrechnung in der „Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur externen Teilung“ FamRZ 2013, 928, 929).
- aa) Ein Teil dieser Transferverluste lässt sich dabei auf die unterschiedlichen biometrischen Rechnungsgrundlagen zurückführen. Ein Lebensversicherungsunternehmen muss die jederzeitige Erfüllung der von ihm eingegangenen Rentenverpflichtungen gewährleisten und sich in seiner Kalkulation gegen das Langlebigkeitsrisiko absichern. Den für die Anwendung in privaten Rentenversicherungen zugelassenen Sterbetafeln DAV 2004R liegen generell längere Lebenserwartungen zugrunde als den für die bilanzielle Bewertung von Pensionsverpflichtungen üblicherweise herangezogenen Richttafeln 2005 G nach K. Heubeck (vgl. Budinger BetrAV 2015, 104, 106 ff.; Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 725; vgl. auch BeckBilKomm/Grottel/Rhiel 9. Aufl. § 253 HGB Rn. 202). Ein weiterer Teil der Transferverluste ist auf die Kosten zurückzuführen, die bei der Verwaltung eines Anrechts durch einen versicherungsförmig organisierten Versorgungsträger entstehen, während der Arbeitgeber die mit seiner Versorgungszusage verbundenen Kosten grundsätzlich selbst übernimmt.
- bb) Der überwiegende Teil der wahrgenommenen Transferverluste beruht allerdings – insbesondere bei jüngeren Ausgleichsberechtigten – auf einer Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den (garantierten) Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits (vgl. Übersicht bei Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 725). Dieses Zinsgefälle wird durch die nachstehende Gegenüberstellung des jeweiligen BilMoG-Zinssatzes mit der laufenden Gesamtverzinsung deutscher Lebensversicherer und dem Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrücklagen (DeckRV) in der jeweils gültigen Fassung („Garantiezins“) verdeutlicht:
Abzinsungszinssatz Laufende Verzinsung Höchstrechnungszins nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB deutscher Lebensversicherer nach § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (jeweils zum 31.12.)
5,25%, 4,28%, 2,25%, 5,15%, 4,20%, 2,25%, 5,14%, 4,07%, 1,75%, 5,04%, 3,91%, 1,75%, 4,88%, 3,61%, 1,75%, 4,53%, 3,40%, 1,75%, 3,89%, 3,16%, 1,25%
- Insbesondere vor dem wirtschaftlichen Hintergrund der seit mehreren Jahren andauernden Niedrigzinsphase wird die Frage, ob ein vom Versorgungsträger unterbreiteter und auf der Verwendung des BilMoG-Zinssatzes beruhender Vorschlag für den Ausgleichswert durch das Familiengericht korrigiert werden könne oder müsse, in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert.
- a) Nach einer verbreiteten Auffassung soll die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes jedenfalls bei der externen Teilung von Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, die nach § 17VersAusglG bis zu Ausgleichswerten in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zulässig ist, zu verfassungsrechtlich bedenklichen Verfehlungen der Halbteilung führen (vgl. nur Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 305; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 744 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 17 VersAusglG Rn. 7; Kemper FamRB 2014, 129; Weil FPR 2013, 254, 256; Jaeger FamRZ 2010, 1714, 1718).
- aa) Insbesondere in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung wird hieraus gefolgert, dass der bei der Barwertermittlung verwendete Rechnungszins durch das Familiengericht gegebenenfalls verändert und auch unter den BilMoG-Zinssatz herabgesetzt werden müsse, um unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze zu einer dem Halbteilungsgrundsatz genügenden neuen Bewertung des Anrechts zu gelangen. Hierzu werden im Einzelnen unterschiedliche Ansätze vertreten.
Teilweise soll der Rechnungszins auf einen sachverständig ermittelten „marktüblichen Rechnungszins“ beschränkt werden, dessen Höhe sich an den realistischen gegenwärtigen Renditeaussichten in einer privaten Lebensversicherung – „Garantiezins“ zuzüglich Überschussbeteiligung – orientieren soll (vgl. OLG Hamm [12. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 6. Februar 2012
– 12 UF 207/10 – juris Rn. 12 ff.; zustimmend Erman/Norpoth 14. Aufl. § 42 VersAusglG Rn. 8). Nach einer neueren Ansicht kann bei der Berechnung des Barwerts zwar weiterhin grundsätzlich der BilMoG-Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zugrunde gelegt werden, allerdings nur ohne den darin enthaltenen Risikoaufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (vgl. OLG Nürnberg [11. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1023, 1025 ff.; OLG Nürnberg [7. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1703, 1705; OLG Koblenz FamRZ 2015, 925, 926).
- bb) Die Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. hat vorgeschlagen, zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes die Berechnung des Barwerts auf der Grundlage eines pauschal erhöhten „Garantiezinses“ in der Lebensversicherung vorzunehmen. Hiernach solle sich der zu berücksichtigende Abzinsungszinssatz bei Division des jeweils aktuellen Höchstrechnungszinssatzes nach § 2 Abs. 1 DeckRV durch 0,6 ergeben. Ein derartiges Verfahren wird rechtlich allerdings erst nach einer verbindlichen Regelung durch den Gesetzgeber für möglich gehalten, weil sich die Träger der betrieblichen Altersversorgung nach geltender Rechtslage auf die gesetzlichen Vorschriften berufen könnten, die ihnen eine Anwendung des BilMoG-Zinssatzes ermöglichten (FamRZ 2014, 357, 358).
- cc) Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass die Gerichte die von einem Versorgungsträger in den Fällen des § 17 VersAusglG verlangte externe Teilung „bei eklatanter Verletzung“ des Halbteilungsgrundsatzes, die selbst durch Modifikationen beim Rechnungszins nicht behoben werden könne, nicht zulassen, sondern das Anrecht intern teilen sollten (Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 745). Unter Hinweis darauf, dass es für ein solches Vorgehen der Gerichte an einer Rechtsgrundlage fehle, wird in Teilen des Schrifttums auch die Verfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG bezweifelt (vgl. insbesondere Bergner NZFam 2015, 147, 149 ff.; vgl. auch Hauß FS Brudermüller S. 277, 287 ff.).
- b) Mit dem Beschwerdegericht tragen demgegenüber die wohl überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Frankfurt [4. Familiensenat] FamRZ 2015, 1112, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368, 1370; OLG Frankfurt [1. Familiensenat] FamRZ 2014, 760 f.; OLG Hamm [2. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 2 UF 150/13 – juris Rn. 153 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 763 f.; OLG München FamRZ 2012, 130, 131) und Teile der Literatur (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 69 ff.; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 60; Budinger BetrAV 2015, 104, 106; Engelstädter/Weber/Kraft FamRZ 2014, 1247, 1250) keine grundlegenden Bedenken gegen die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes als Rechnungszins für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung.
- Auch der Senat hat in der Vergangenheit die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für die Diskontierung künftiger Versorgungsleistungen nicht beanstandet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Hierzu besteht auch weiterhin keine Veranlassung.
- a) Bei seinen Erwägungen hat sich der Senat im Ausgangspunkt von den folgenden verfassungsrechtlichen Überlegungen leiten lassen:
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).
- bb) Allerdings muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten – bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) – aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gesehen (vgl. BVerfG FamRZ 1986, 543, 549). Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will (vgl. dazu Eichenhofer FamRZ 2011, 1630, 1632; Grundmann/Schmid FS Hahne S. 393, 403).
Bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm – bezogen auf die Ehezeit – die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsausgleichs, der ausgleichsberechtigten Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei einer – von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des § 15 Abs. 2 VersAusglG frei wählbaren – Zielversorgung erreicht.
Wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung der Anrechte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Transferverluste entstehen, ist dies zunächst eine notwendige Konsequenz der auf Schaffung eigenständiger Anrechte gerichteten Grundkonzeption des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Denn die Versorgungsschicksale der beiden Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig getrennt und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 48; Senatsbeschluss vom 7. November 2012 – XII ZB 271/12 – FamRZ 2013, 189 Rn. 15), so dass die geschiedenen Ehegatten die künftigen Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Versorgungsverhältnisse selbst zu tragen haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 58). Zwar mag bei der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG schon der kapitalwertbezogene Umwertungsmechanismus selbst in einem gewissen Umfang zu Transferverlusten aufseiten der ausgleichsberechtigten Person führen, was insbesondere wegen der Verwendung unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen Ausgangsversorgung einerseits und einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits der Fall sein dürfte. Auch dies stellt die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHRG nach früheren Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qualitativer Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet (vgl. Budinger BetrAV 2015, 104, 107). Dies gilt im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf die Leistungsdynamik des Anrechts, weil den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der Insolvenzsicherung jedenfalls keine Verpflichtung zur laufenden Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trifft (vgl. BAG NJW 1983, 2902, 2903).
- cc) Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungsausgleich „wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen“ führt (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN). Deswegen darf bei der Bewertung des extern auszugleichenden Anrechts die Verwendung kapitalwertbezogener Umrechnungsmechanismen, mit denen rechnerisch der für die Finanzierung des Anrechts erforderliche Kapitalaufwand ermittelt wird, nicht dazu führen, dass dieser Kapitalaufwand strukturell zu niedrig angesetzt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der Barwertverordnung 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 und FamRZ 2006, 1002, 1003). Im gleichen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass sowohl die Anwendung der Barwertverordnung 1984 als auch die Anwendung der Barwertverordnung 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die in diesen Vorschriften enthaltenen Umrechnungstabellen „teildynamische“ (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener „teildynamischer“ Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f.).
- dd) Andererseits sind auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des betrieblichen Versorgungsträgers betroffen (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, S. 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt insbesondere Art. 2 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungszahlung die Aufnahme des Ehegatten seines Arbeitnehmers in das Versorgungssystem zu vermeiden und auf diese Weise die Übernahme des versicherungsmathematischen Risikos der Erbringung statistisch überdurchschnittlicher Leistungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrecht von sich abzuwenden.
Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versorgungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine betriebsfremden Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. dazu Siede FamRB 2015, 70, 76).
- b) Es wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger – auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit – zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt. Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall.
- aa) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte (BT-Drucks. 16/10067 S. 54). Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können.
- bb) Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Der sich unter Zugrundelegung des BilMoG-Zinssatzes ergebende handelsrechtliche Bilanzwert der Verpflichtung wird für den Arbeitgeber zudem regelmäßig ein bestimmender Wert bei der Begründung der Pensionsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitnehmer sein (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 723).
Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde zudem bei der Durchführung der externen Teilung zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Allerdings steht nicht schon dieser Gesichtspunkt allein einer Absenkung des Abzinsungsfaktors unter den BilMoG-Zinssatz entgegen. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der in einem solchen Fall die mit dem Verlangen nach externer Teilung einhergehende wirtschaftliche Mehrbelastung nicht tragen will, muss die externe Teilung nicht wählen (vgl. Triebs BetrAV 2014, 222, 223), sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person – mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral – intern teilen. Dem kann nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass das Gesetz die interne und externe Teilung als gleichberechtigte Ausprägungen der Halbteilung anerkannt habe (so etwa Engelstädter/Kraft/Weber BetrAV 2014, 234, 237) und sich der Versorgungsträger deshalb sein Recht zur Wahl der externen Teilung im Versorgungsausgleich nicht durch die Bereitschaft zur Übernahme von Transferverlusten erkaufen müsse. Denn von der Höhe des angewendeten Abzinsungszinssatzes hängt im Hinblick auf die Wertgrenzen der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG in vielen Fällen schon die Beurteilung der Frage ab, ob dem Versorgungsträger ein solches Wahlrecht überhaupt zukommt.
- cc) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Dem gewählten Siebenjahreszeitraum entspricht dabei die durchschnittliche Länge der letzten sechs Zinszyklen, wie sie sich – bezogen auf den Zentralbankzinssatz – bei einer langfristigen Zinsbeobachtung seit dem Jahr 1960 ergeben haben (vgl. Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2136).
(1) Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis – etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen – Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind (Stapf/Elgg BB 2009, 2134, 2135 f.). Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen (OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026) und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (zutreffend Budinger BetrAV 2015, 104, 108 f.).
(2) Wegen der Trägheit des BilMoG-Zinssatzes als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. Diese Abweichung kann in Extremsituationen auf dem Kapitalmarkt durchaus erheblich und nachhaltig sein, etwa dann, wenn – wie es derzeit der Fall ist – auf eine Phase stark gefallener Zinsen eine längere Niedrigzinsperiode folgt. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert – bezogen auf die aktuelle Marktsituation – eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung.
(3) Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz.
Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt – wenn auch zeitverzögert und gedämpft – wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. Nach Prognosen der Deutschen Bundesbank aus dem August 2015 würde der Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB auf der Grundlage der siebenjährigen Glättungsperiode bei Fortschreibung eines aktuellen Marktzinses von 2,39 % bereits bis Ende 2018 auf 2,71 % und bis Ende 2020 auf 2,44 % fallen (vgl. „Stellungnahme der Deutschen Bundesbank vom 18. August 2015 zur Entschließung des Deutschen Bundestages zum HGB-Rechnungszins für Pensionsrückstellungen (BT-Drucks. 18/5256)“ S. 8). In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Gerade in der Extremsituation eines starken Zinsanstiegs innerhalb kürzerer Zeit – wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist – kann die Trägheit des Durchschnittszinses zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (vgl. auch Wüstemann/Koch BB 2010, 1075, 1076).
(4) Es erscheint auch nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach § 6 RückAbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen.
Mit einer solchen Modifikation wäre der BilMoG-Zinssatz auf den Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve und damit auf seine quasirisikolose Komponente beschränkt. Dies kann nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart (so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026). Ein innerer Zusammen- hang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasirisikolosen Zins aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMoG-Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).
- dd) Daneben sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche die Entstehung von Transferverlusten relativieren:
(1) Der ausgleichsberechtigten Person kommt mit der Begründung des Anrechts die Dynamik der Zielversorgung zugute. Über diese Dynamik werden bei einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung insbesondere aus Vermögenserträgen und – zumindest teilweise – auch aus Sterblichkeitsgewinnen Überschüsse an die ausgleichsberechtigte Person weitergegeben. Gerade bei jüngeren Personen, bei denen der Versorgungsfall erst in mehreren Jahrzehnten eintritt und bei denen im Zeitpunkt der Begründung des Anrechts wegen der starken Abzinsung besonders hohe Transferverluste wahrgenommen werden, hängt die Beurteilung der Frage nach der tatsächlichen Höhe ihrer künftigen Versorgung weniger von der garantierten Leistung als vielmehr von der – prognostisch gesehen mit einer hohen Ungewissheit behafteten – gesamten Renditeentwicklung in der Zielversorgung ab.
(2) Ein Teil der Transferverluste wird auch dadurch relativiert, dass der Versorgungsträger die in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für die erwartete künftige Leistungsdynamik der Versorgung (sog. Rententrend) im Ausgleichswert mitgibt (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721, 725; Berechnungsbeispiele bei Engbroks/Lucius/Oecking/ Zimmermann Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen Sonderdruck 2012 Rn. 91 f.).
Dabei ist es allerdings umstritten, ob der Rententrend bei der Ermittlung des Barwerts der Versorgung berücksichtigt werden kann, wenn von dem Versorgungsträger keine feste Anpassung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) zugesagt worden ist, sondern für ihn lediglich eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht. Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2012 – 1 UF 192/11 – juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2016] § 5 VersAusglG Rn. 46). Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein – vorsichtig zu prognostizierender – Rententrend bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen ist, weil der Gesamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde (vgl. OLG München FamRZ 2012, 130, 131; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462, 464; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1705; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 304; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 81; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 8 Rn. 48; Engbroks/Heubeck BetrAV 2009, 16, 19; Höfer DB 2010, 1010, 1012; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 210, 212).
Einer näheren Befassung mit dieser Frage bedarf es unter den hier obwaltenden Umständen allerdings nicht, weil die Beteiligte zu 1 der von ihr vorgelegten versicherungsmathematischen Barwertermittlung bereits eine Rentendynamik von 2 % zugrunde gelegt hat. Gegen die Angemessenheit dieses Ansatzes erinnert die Rechtsbeschwerde der Ehefrau nichts.
- Nach den vorgenannten Grundsätzen hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Überprüfung stand.
Allerdings ist für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56; teilweise abweichend OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110: Zeitpunkt des letzten Bilanzstichtages vor dem Ende der Ehezeit). Liegt – wie hier am 31. März 2008 – das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank im Dezember 2008, ist es umstritten, ob der Versorgungsträger in diesem Fall zur Diskontierung die zum früheren Rechtszustand in die Handelsbilanz übernommenen Bewertungsparameter der Steuerbilanz mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % (§ 6 a EStG)
heranziehen darf (so OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581, 1582; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 74). Dies kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, weil der vom Beschwerdegericht gebilligte Rechnungszins von 5,13 % den Zinssatz nach § 6 a EStG – insoweit zugunsten der Ehefrau – unterschreitet.
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen:
AG Weinheim, Entscheidung vom 03.12.2012 – 201 F 90/08 –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2014 – 20 UF 4/13 –